Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 34a

§ 34a – Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen

(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5. (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Wer durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten rechtswidrige Geld- oder Sachleistungen erbringt, muss diese ersetzen.
  • Sachleistungen, auch Gutscheine, sind in Geld zu ersetzen, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge.
  • Der Anspruch auf Ersatz verjährt nach vier Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar wurde.
  • Wenn ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist, sobald die Behörde von der Rechtswidrigkeit erfährt.
  • Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der verpflichteten Person, und mehrere Verpflichtete haften gemeinsam.